Heizkosten kosten nach Verbrauch
Mieter müssen nur den tatsächlichen Verbrauch ihrer Heizkosten bezahlen. Die Abschlagszahlungen, die der Vermieter im Voraus an den Energieversorger abgibt, dürfen dem Mieter nicht in Rechnung gestellt werden, urteilte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH VIII ZR 156/11). Dies entspreche nicht der Heizkosten-Verordnung, da nur die wirklich verbrauchten Brennstoffe abgerechnet werden könnten.

Der Mieter zahlt nur die tatsächlich verbrauchte Energie zum Heizen. (Foto: kra)
Die Richter sahen Ungerechtigkeiten mit der pauschalen Abrechnung, da neu eingezogene Mieter nicht den aktuellen Verbrauch, sondern den vom Vorjahr zahlen müssten. Und der vergangene Winter könnte unter Umständen strenger ausgefallen sein, als der diesjährige. Eine Mieterin hatte vor Gericht geklagt, da sie Heizkosten in Höhe von 3.000 Euro an den Vermieter nachzahlen sollte. Der Vermieter hatte eine Nachzahlung von Heizkosten für zwei Jahre gefordert. Die Richter mussten entscheiden, ob die Heizkosten im Sinne der Heizkostenverordnung abgerechnet worden sind: Der Vermieter hatte seiner Abrechnung die Abschlagszahlungen an den Energiekonzern zugrunde gelegt.
Der Deutsche Mieterbund begrüßt das Urteil und sieht die Rechte der Mieter gestärkt: "Die Entscheidung ist richtig und gerecht. Mieter haben Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung. Der Vermieter darf nicht einfach seine Abschlagszahlungen an den Energieversorger der Verbrauchsabrechnung zugrunde legen", kommentiert der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten.
klimaretter.info/wort
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