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Das Recht auf Informationen - ein Selbstversuch

Mit dem Umweltinformationsgesetz und dem Informationsfreiheitsgesetz stehen den Bürgern mächtige Instrumente zur Verfügung, um politisches Handeln von Bundes- und Landesbehörden transparenter zu mache. Viele Behörden tun sich schwer damit, Auskunftsansprüche zu beantworten - besonders störrisch zeigt sich etwa das Umweltministerium von Nordrhein-Westfalen.

Von Hanno Böck

Es klingt nach einer tollen Sache: Alle Menschen haben ein Recht darauf, Auskünfte von Behörden zu verlangen. Informationen und Dokumente staatlicher Stellen müssen, wenn nicht bestimmte Ausnahmeregelungen greifen, auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden - die Verwaltung soll transparenter werden. Erfahrungen mit Auskunftsersuchen bei Behörden geben ein gemischtes Bild. Oft wissen die Mitarbeiter selbst nicht, dass sie zur Auskunft verpflichtet sind.


Bürger haben einen Anspruch auf staatliche Akten - aber wissen es häufig nicht. (Foto: Mattes, Wikimedia Commons)

Zum Beispiel: In Norwegen wurde im März ein groß angelegtes Projekt zur Kohlendioxid-Einlagerung in geologische Schichten gestoppt. "Mongstad" nannte sich der Versuch, im großen Maßstab die CCS-Technologie (Carbon Capture and Storage) einzusetzen. Grund für den Stopp: Der Einsatz von krebserregenden Substanzen bei der sogenannten Aminwäsche, mit der Kohlendioxid aus dem Abgasstrom extrahiert werden soll, macht den Behörden Sorgen. Ich wollte wissen, ob dieses Problem auch bei vergleichbaren Anlagen in Deutschland besteht - etwa im rheinischen Niederaußem, wo RWE seit 2008 verschiedene CCS-Verfahren in einer Testanlage untersucht. Es sollte eigentlich keine Schwierigkeiten bereiten, dies zu klären - denn es gibt ja das Umweltinformationsgesetz, welches besagt, dass derartige Informationen jedem Bürger auf Anfrage mitgeteilt werden müssen. Doch die Sache gestaltete sich schwieriger als gedacht.

Das Umweltinformationsgesetz auf Bundesebene wurde 1994 als Umsetzung einer EU-Richtlinie eingeführt. Die Bundesländer haben jeweils eigene Umweltinformationsgesetze, die dem Bundesgesetz meist sehr ähnlich sind. Demnach haben alle Bürger Anspruch auf Informationen, die im weitesten Sinne den Umweltschutz betreffen - unabhängig davon, aus welchem Grund sie die Informationen wünschen.

Das Informationsfreiheitsgesetz - verabschiedet 2005 als eines der letzten Projekte der rot-grünen Bundesregierung - erweitert dieses Prinzip auf andere Bereiche. Was in anderen Ländern längst Standard ist (in den USA gibt es etwa den berühmten "Freedom of Information Act"), soll nun auch in Deutschland gelten: Bundesbehörden sind allen Menschen gegenüber verpflichtet, Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen – und zwar ohne dass dies begründet werden muss. In den meisten Bundesländern gibt es lokal ähnliche Gesetzeswerke – lediglich Baden-Württemberg, Hessen, Bayern und Sachsen besitzen noch kein Informationsfreiheitsgesetz.

Leider ist das deutsche Informationsfreiheitsgesetz eines mit vielen Kompromissen: Die Liste der Ausnahmeregelungen ist lang. Die vermutlich Schwerwiegendste: Sind Geschäftsgeheimnisse von Dritten betroffen, gilt die Auskunftspflicht der Behörden pauschal nicht mehr. Das führte in der Vergangenheit etwa dazu, dass die Toll-Collect-Verträge oder die Prüfdokumente über die Sicherheit von Wahlcomputern nicht veröffentlicht werden mussten.


Das Internetportal "Frag den Staat" will Bürgern bei der Durchsetzung ihrer Rechte helfen.

Doch was insbesondere im Bereich Umwelt- und Klimaschutz gut zu wissen ist: Das Umweltinformationsgesetz ist meist deutlich stärker - es sieht keinen pauschalen Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor. Stattdessen ist eine Abwägung der Interessen vorgesehen – die Behörde muss entscheiden, ob das Interesse des Anfragenden nach einer Information wichtiger ist als das Geschäftsgeheimnis einer beteiligten Firma. Weiterhin gut zu wissen: Ein Umweltinformationsgesetz haben auch die Bundesländer, die sich einem allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz bislang verweigern.

Wie geht man nun vor, wenn man eine Behördeninformation erhalten möchte? Hierfür genügt ein formloses Schreiben – darin enthalten sein muss nur, welche Information beziehungsweise welches Dokument man erhalten möchte, sowie ein Verweis, auf welches Gesetz man sich beruft. Bei Bundesbehörden greifen die Bundesgesetze, bei Landesbehörden und allen lokalen Institutionen die jeweiligen Landesgesetze. Diese unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland, so dass man im Einzelfall recherchieren und einen Blick in den (meist gut verständlichen) Gesetzestext werfen sollte. Wie oben bereits erwähnt, ist es bei Umwelt- und Klimaschutzthemen in der Regel sinnvoll, sich auf das Umweltinformationsgesetz zu berufen – Paragraph 2, Absatz 3 regelt, was alles als Umweltinformation gilt, die Liste ist ziemlich umfangreich.

Behörden können theoretisch Gebühren für Informationsanfragen erheben. Allerdings sehen die Gesetze im Allgemeinen vor, dass "einfache" Anfragen kostenlos bleiben. Was eine einfache Anfrage ist, ist vermutlich im Zweifelsfall schwer zu entscheiden, ich musste jedoch noch nie für eine Information bezahlen.


Sensible Chemikalienliste der Gasindustrie.

Nun wollte ich also erfahren, ob in der CCS-Testanlage in Niederaußem krebserregende Amine eingesetzt werden. Ich schrieb im April an das dortige Umweltministerium von Johannes Remmel (Grüne) und bat mit Verweis auf das Umweltinformationsgesetz um Auskunft. Auf eine Antwort warte ich bis heute.

Andere Behörden sind auskunftsfreudiger: Im August vergangenen Jahres las ich in einem Spiegel-Artikel über Schiefergasförderung und Fracking, dass das beteiligte Bergbauamt keine Auskunft über die beim Fracking eingesetzten Chemikalien erteilte. Ich wollte es genauer wissen und schrieb eine Mail an das Bergbauamt, mit Verweis darauf, dass ich davon ausgehe, nach dem Umweltinformationsgesetz einen Anspruch auf die Information zu haben. Voilà – wenige Tage später hatte ich die Liste der Chemikalien in meinem Email-Postfach.

Für schwierige Fälle wie das NRW-Umweltministerium sehen die Gesetze ein Verfahren vor. Hierfür gibt es Informationsfreiheitsbeauftragte – je nachdem, ob es sich um eine Landes- oder Bundesbehörde handelt, ist der jeweilige Informationsfreiheitsbeauftragte des Landes oder Bundes zuständig. Meist wird dieser Job von den Datenschutzbeauftragten mit übernommen. Ich wandte mich also an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen. Eine Mitarbeiterin wollte sich der Sache annehmen - als ich jedoch einen Monat später rückfragte, ob sich etwas getan hat, erhielt ich die Meldung, dass die Email-Adresse der entsprechenden Mitarbeiterin nicht mehr existiert. Auf eine weitere Anfrage erhielt ich bislang keine Antwort.


Krebserregende Substanzen in Niederaußem? Das Umweltministerium schweigt. (Foto: Harald Hillemanns/Wikipedia)

Eine Erfahrung, die man häufig macht, ist, dass Behörden selbst nicht über die Gesetzeslage und ihre Auskunftspflichten Bescheid wissen. So berichtet die taz über einen Fall, bei dem ein Jobcenter Auskunft über interne Verwaltungsvorschriften mit der Begründung verweigerte, die Information sei für den Anfragenden "nicht relevant". Genau das ist aber ein Grundsatz des Informationsfreiheitsgesetzes: Es ist völlig egal, wer anfragt – das bloße Interesse an den Daten reicht aus, um einen Auskunftsanspruch zu begründen.

Persönlich hatte ich auch schlechte Erfahrungen mit dem Land Berlin - allerdings hat hier, im Gegensatz zu Nordrhein-Westfalen, die Kontrolle durch den Informationsfreiheitsbeauftragten funktioniert. Ich wusste, dass das Land in Kooperation mit dem Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) eine Studie zum Ausbaupotential der erneuerbaren Energien angefertigt hatte. Auf Anfrage teilte mir die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen mit, dass diese gemeinsam mit einem noch in Arbeit befindlichen Energiekonzept veröffentlicht werden würde – wann dies allerdings fertig werde, das stehe noch in den Sternen.

Ich wies darauf hin, dass das Umweltinformationsgesetz Fristen vorsehe und eine Informationsanfrage im Normalfall nach einem, in Ausnahmefällen spätestens nach zwei Monaten zu beantworten sei. Der Mitarbeiter der Senatsverwaltung war der Ansicht, dass die Fristenregelung hier nicht greife, da die Studie ja Teil des noch nicht fertigen Energiekonzepts sei und er mir dieses eben nicht aushändigen konnte. Eine Ansicht, die ich schwer nachvollziehbar fand – eine Mitarbeiterin des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit teilte meine Ansicht und hakte bei der Senatsverwaltung nach. Inzwischen stehen Energiekonzept und Studie bei der Senatsverwaltung zum Download zur Verfügung.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Das Informationsfreiheitsgesetz und das Umweltinformationsgesetz sind mächtige Werkzeuge, um mehr Transparenz in politisches Handeln zu bringen. Leider sind sie noch viel zu unbekannt. Behörden zeigen sich oft störrisch bei der Beantwortung von Anfragen, die Informationsfreiheitsbeauftragten leisten jedoch meist sehr gute Arbeit und helfen gerne. Dass ausgerechnet das grünes Umweltministerium von Johannes Remmel solche Schwierigkeiten hat, eine Anfrage zu beantworten, zeigt wohl, dass auch dort die vielbeschworene Transparenz zwar gern gefordert, aber nicht umgesetzt wird. Vorbildlicher waren da übrigens Remmels Parteikollegen in Baden-Württemberg: In der vergleichbaren CCS-Testanlage in Heilbronn kommt Monoethanolamin zum Einsatz – nicht krebserregend.

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