BUND: Weiterbau Datteln wäre rechtswidrig
Die neue NRW-Regierung hat gerade die Eckpunkte für ihr Klimaschutzgesetz vorgestellt, das Schicksal des umstrittenen Eon-Kohlekraftwerks in Datteln scheint jedoch weiterhin ungewiss. Die Deutsche Umwelthilfe und der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) warnen vor einer neuen "Lex Eon" durch ein so genanntes Zielabweichungsverfahren.

Kohlekraftwerk Datteln im Bau. (Foto: BUND)
Das strebt Medienberichten zufolge der Regionalverband Ruhr (RVR) an. Durch ein Zielabweichungsverfahren können Abweichungen eines Ziels des Landesentwicklungsplans unter bestimmten Umständen zugelassen werden. Chefplaner Thomas Rommelspacher sagte gegenüber dem WDR, einem Weiterbau stehe nichts im Wege, für "Umweltrecht und engeres Planungsrecht" könne das Kohlekraftwerk genehmigt werden.
"Ein Zielabweichungsverfahren wäre eine rechtlich nicht gedeckte neue Lex Eon", sagt dagegen Dirk Jansen, Geschäftsleiter des BUND in Nordrhein-Westfalen. "Würde die Landesregierung dazu ihr Einvernehmen erteilen, wäre das eine weitere Rechtsbeugung zugunsten des Dattelner Kraftwerksschwarzbaus". Zwar sehe das Landesplanungsgesetz vor, dass mittels eines Zielabweichungsverfahrens im Einzelfall ausnahmsweise von den Vorgaben der Landesplanung abgewichen werden darf. Dies setze aber voraus, dass dadurch nicht von den Grundzügen der Landesplanung abgewichen werde.
Letztere werden aber durch das Kraftwerksvorhaben massiv betroffen. Nach Überzeugung von DUH und BUND wäre eine Zielabweichungsentscheidung zugunsten des Kraftwerks deshalb rechtswidrig.
Die "Lex Eon" war auf einen gerichtlichen Baustopp für das riesige Eon-Kohlekraftwerk in Datteln gefolgt. Das Gericht hatte sich dabei auch auf einen Paragraphen im Landesentwicklungsplan gestützt, in dem der Vorrang für einheimische und erneuerbare Energien geregelt worden war. Schwarz-Gelb hatte den Paragraphen kurzerhand gestrichen, um den Bau des Kohlekraftwerks wieder zu ermöglichen. Nach der Wahl hatte Rot-Grün die Streichung rückgängig gemacht.
klimaretter.info/sam
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