Mut zum Erdkabel?
Dass ein vom Bundestag beschlossenes und vom Bundespräsidenten unterzeichnetes Gesetz verfassungswidrig sein könnte, gehört heutzutage fast schon zum guten Ton. Flugsicherung, Vorratsdatenspeicherung, Hartz-IV-Regel-Sätze, Wahlrecht mit "negativem Stimmgewicht" - all das wurde von den Karlsruher Richtern schon ziemlich grundsätzlich kritisiert und an den Gesetzgeber zurückgereicht.

Edisons Spinnennetz: Überholte Verkabelung der Landschaft?
Dasselbe Schicksal könnte auch das im Sommer 2009 verabschiedete Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) erleiden. Das EnLAG ist "möglicherweise unwirksam, weil die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fraglich erscheint", schrieb das "Handelsblatt" in seiner Ausgabe vom 3. Februar 2010 - und schloss - Bezug nehmend auf eine Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages: Das EnLAG könnte möglicherweise verfassungswidrig sein.
Die Ausgangs-Argumentation der Bundestagsexperten lautet etwa so: Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes muss sich darauf beschränken, solche Regelungen zu schaffen, die bundesweit gleichwertige Lebensverhältnisse sowie die Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse wahrt. Die Frage ist, ob das EnLAG diese Verfassungsnorm erfüllt?
Gesetzgeberisch funktioniert das EnLAG im Grunde zunächst wie der Bundesverkehrswegeplan. Die dort aufgelisteten Vorhaben gelten als vordringlicher Bedarf, auf dem aufbauend dann Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren ablaufen. Wenn man solche Straßenprojekte stoppen will, wird in der Regel nicht gegen den - gesetzgeberisch festgeklopften - Bedarf vorgegangen, sondern man prozessiert wegen Umwelt- oder anderen Belastungen endlos gegen verschiedene Varianten, bis die öffentliche Hand das Vorhaben aufgibt und die ohnehin zu geringen Mittel anderswo hingibt.
Auch gegen den im EnLAG festgelegten Bedarf an 24 neuen Höchstspannungsleitungen vorzugehen, erscheint nicht sehr aussichtsreich. Selbst Umweltverbände halten einen Umbau und eine Modernisierung des deutschen Stromnetzes für überfällig, um den künftig an den Küsten in Norden erzeugten Wind- und anderen Ökostrom zu den Hauptverbrauchern im Süden zu transportieren.
Nur kann einem niemand überzeugend begründen, warum der Bundesgesetzgeber bei diesen neuen Leitungen explizit vorschreiben muss, wann diese als Freileitung und wann diese als Erdkabel ausgeführt werden. Ist das notwendig, um bundesweit gleichwertige Lebensverhältnisse zu garantieren? Offenbar nicht. Dem Strom ist es ziemlich egal, wie er von A nach B fließt. Es ist auch ist kaum einzusehen, warum es zur Wahrung der bundesweiten Rechts- und Wirtschaftseinheit notwendig ist, die Art und Weise des Leitungsbau vorzuschreiben.
Schluss mit "Edisons Spinnennetz"
Über die Motive dafür darf man spekulieren. Das "Handelsblatt" warnt auch gleich, Erdverkabelung würde die Ausbaukosten um bis zu 200 Millionen Euro verteuern - und beruft sich auf eine ehemalige Tochter des Stromkonzerns E.ON. Studien über Kostenvergleiche zwischen Freileitung und Erdverkabelung gibt es mittlerweile im Dutzend (Studie vom BMU und diversen Hochschulen, 2008). Da kann sich jeder nach seinem Interesse die Argumente zusammen suchen. Auffallend ist nur: Die großen Energieerzeuger, die bisher in der Bundesrepublik mit bewährtem Know-how billig die großen Überlandleitungen bauten und mit den Durchleitungsgebühren kräftig daran verdienten, sind gegen die Erdverkabelung. Alle diejenigen, die in der Nähe großer Trassen wohnen, von Elektrosmog betroffen sind oder es für schlichtweg altertümlich halten, dass wie zu Zeiten von Edison das ganze Land von einem Spinnennetz freizuhaltender Stromschneisen durchzogen wird, sind für Erdverkabelung (diverse Bürgerinitativen). "Über die tatsächliche Höhe der Mehrkosten kann man im Vorhinein streiten, jedoch wird sie erst nach der Umsetzung verlässlich bekannt sein", stellt denn auch die Bundesnetzagentur in ihrer Stellungnahme anlässlich einer EnLAG-Anhörung fest.

Pro Erdkabel, pro Natur: Hinweisschild auf ein Erdkabel
Dieser wachsende Interessenkonflikt prägt auch das EnLAG. Der Bundesgesetzgeber schließt dort die Erdverkabelung eben auch nicht gänzlich aus, sondern erlaubte ziemlich willkürlich vier Pilotprojekte: drei in Niedersachsen und eins in Thüringen. Rechtlich gesehen ist das der finale Knieschuss. Denn warum der Bundegesetzgeber einige regionale Vorhaben erlaubt, andere aber nicht, lässt sich aus Bundessicht gar nicht mehr begründen. "Die Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung der Erdverkabelung sei zweifelhaft", zitiert das "Handelsblatt" denn auch aus dem Gutachten des Bundestages.
Bund hat seine Kompetenz überdehnt
Damit zieht das "Handelsblatt" allerdings einen recht vorsichtigen Schluss. Wer sich die Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes zum Thema EnLAG genauer anschaut, kommt zu dem Ergebnis: Mit der Lex Erdverkabelung im EnLAG hat der Bund, aus welchen Gründen auch immer, seine Gesetzgebungskompetenz deutlich überdehnt. Die rechtliche Lage sieht offenbar so aus, dass ein Bundesland einfach nur den Mut haben müsste, gesetzgeberisch Erdverkabelung vorzuschreiben oder ein solches Gesetz anzuwenden - und sich dann seelenruhig vom Bund verklagen zu lassen. Diesen Streit müsste dann das Bundesverfassungsgericht letztlich schlichten - wie das ausgehen würde, ist natürlich offen. Ein Indiz dafür, dass die Länder mehr Kompetenzen haben, als der Bund ihnen zusteht, ist das niedersächsische Erdverkabelungsgesetz, das die ganze rechtliche Debatte ausgelöst hat. Dieses wird zwar nicht mehr angewandt, ist formell aber auch noch nicht aufgehoben, wie zu hören ist.
(Fotos: Reimer, Wikipedia)
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