Vom Einspeisen und Abspeisen
Die Bundesnetzagentur hat einen neuen Leitfaden zum Einspeisemanagement unter dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Konsultation veröffentlicht. Strom aus EEG-Anlagen kann bei einer drohenden Überlastung der Netze demnach laut EEG temporär zurückgestellt werden. Durch das Regeln der Einspeisungen sollen Netze "optimal für die größtmögliche Aufnahme von Strom aus erneuerbaren Energien genutzt werden, ohne dabei die Versorgungssicherheit zu gefährden", so die Bundesnetzagentur.

Grundlastkraftwerke und regenerative Energieerzeugung müssen in ein Netz integriert werden: Den Einspeisevorrang für Erneuerbare legt das EEG fest. Eigentlich. (Foto: Paul Langrock/Greenpeace)
Netzausbau und Vorrang für erneuerbare Energien sind zwar im EEG festgeschrieben, allerdings seit 2009 vorbehaltlich §11 zum Einspeisemanagement: Netzbetreiber sind demnach "ausnahmsweise" und unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, angeschlossene Anlagen mit mehr als 100 Kilowatt Leistung zu regeln, wenn Netzen die Überlastung droht. Anlagebetreiber müssen für den nicht eingespeisten Strom entschädigt werden. Mit dem Leitfaden will die Bundesnetzagentur nun die Reihenfolge der Abschaltung und die Höhe der Entschädigungsleistungen genauer definieren und festlegen, inwieweit Netzbetreiber diese Zahlungen auf Stromnetzentgelte anrechnen können.
"Ausnahme-Bedingungen" zur Abregelung der EEG, KWK- und Grubengasanlagen sind zwar grundsätzlich formuliert, wann Einspeiser wegen Überlast abgespeist werden, obliegt jedoch in erster Linie dem Ermessen des Netzbetreibers. Und damit zu einem wesentlichen Teil den gleichen Konzernen, die hierzulande auch schwer regelbare Atom- und Kohlekraftwerke betreiben.
Der bereits stattfindende Konkurrenzkampf von erneuerbaren Energien und konventionellen Kraftwerken um Netzkapazitäten hatte im August auch die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage der SPD-Fraktion offen legen müssen: Durch Verzögerungen beim Netzausbau müssten "Erneuerbare Energieanlagen manchmal vom Netz genommen werden", heißt es darin. Weil Netzbetreiber jedoch nicht verpflichtet sind, solche "Maßnahmen" an die Regulierungsbehörden zeitnah mitzuteilen, könne der Anteil nicht eingespeister regenerativer Strommengen nicht benannt werden.
Der "Leitfaden zum Energiemanagement" befindet sich derzeit in offener Konsultation: Marktteilnehmer können bis Anfang Oktober Stellung zu den Vorschlägen nehmen. Mehr zum Verfahren und zu den Hintergründen des EEG-Leitfadens finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur
klimaretter.info/sam
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