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Ministerien streiten um CCS-Verantwortung

Den ersten CCS-Entwurf hatte das BMWi schon Anfang Dezember vorgelegt. Seitdem ringen Bundesumwelt- und Bundeswirtschaftsministerium um einen Rechtsrahmen für die CCS Technik (Carbon Capture and Storage). Für die derzeit noch unausgereifte Technik müssen rechtliche Regelungen für den Transport und die Lagerung des Kohlendioxid festgelegt werden, um Pilotprojekte starten zu können.

Das BMWi betrachtet sich dabei - wie auch der mittlerweile zweite Entwurf deutlich macht - weiterhin als CCS-verantwortliches Ressort und behaart weiter auf dem Bergrecht. Steht der neue Rechtsrahmen nämlich unter dem Bergrecht, ist das BMWi zuständig. Ob das das letzte Wort ist, bleibt anzuzweifeln, denn das BMU hat ebenfalls einen eigenen Entwurf vorgelegt und sieht die Kompetenzen bei sich, da es sich um Klimaschutz –also einem Umweltanliegen - handelt.

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CCS-Pilotanlage in Brandenburg 

Setzt sich das vom BMWi geforderte Bergrecht durch, hat das weitgehende Konsequenzen - vor allem für die Praxis der Lagerstättensuche. Auch im neuen BMWi-Entwurf heißt es: "Dienen die Errichtung und der Betrieb der Ablagerungsstätte dem Wohl der Allgemeinheit, ist die Enteignung zulässig (...)". Bei der Suche nach Lagerstätten für Kohlendioxid hat der Energieversorger damit das Recht, das Grundgesetz zu brechen. 

Auch in einem Referentenentwurf des BMU von Anfang Februar steht allerdings, dass Enteignungen möglich sind, soweit dies dem Wohl der Allgemeinheit diene. Dieses - wird im Entwurf ausgeführt - ist dann gewährleistet, wenn die Ablagerung „einen nachhaltigen und wirksamen Beitrag zum allgemeinen Klimaschutz leistet“.  Diese Formulierung ist genau besehen nicht mehr als ein Feigenblatt, denn mit CCS soll ja offiziell nachhaltig und wirksam zum Klimaschutz beigetragen werden.

Auch beharrt das BMWi darauf, das - dem Ministerium untergeordnete - Institut für Geowissenschaften damit zu beauftragen, einen "Kohlenstoffdioxidspeicherplan" zu entwerfen und diese zu einer umfänglichen Bundesanstalt zu erweitern. Das Umweltministerium will hingegen das Genehmigungsverfahren und die Suche nach Lagerstätten dem Umweltbundesamt (UBA) überlassen.

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Leckagen: Wer haftet für austrendendes Kohlendioxid? 

Das BMWi hat sich, vergleicht man die beiden Entwürfe, auch bei der Frage der Haftung kaum bewegt. So soll es dabei bleiben, dass die Unternehmen nach der Schließung eines Kohlendioxid-Speichers die weitere Verantwortung sofort an die staatliche Behörde - und damit an den Steuerzahler - übergeben können. 

Immerhin wurde im neuen Entwurf nun ergänzt, dass diese Regelungen noch an die EU-Richtlinie angepasst werden müssen. Diese sieht nämlich vor, dass die Betreiber noch mindestens 20 weitere Jahre nach Schließung der Lagerstätte für deren Sicherheit verantwortlich sind und für mögliche Schäden haften. Doch auch das ist nach Meinung vieler Umweltorganisationen nicht ausreichend. Schließlich zerfällt die Gefahr von Kohlendioxid nicht - im Gegensatz zur Strahlung des Atommülls. Das BMU hat diese EU-Regelung in seinem Referentenentwurf schon eingebaut. 

In beiden Entwürfen fehlen interessanterweise konkrete Festlegungen zu möglichen Leckagen. In dem neuen BMWi-Entwurf heißt es dazu lediglich: "Wesentliche Unregelmäßigkeiten oder Leckagen hat der Betreiber der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen (...)". Was "wesentlich" heißen soll, bleibt im Argen. Das UBA hatte hingegen schon 2006 in einem Gutachten eine maximale Leckagerate von 0,01 Prozent pro Jahr gefordert.

Bei der Haftung wird das BMU im Gegensatz zum BMWi-Entwurf schon konkreter. Sollte es zu Zwischenfällen kommen, die auf den fehlerhaften Betrieb der Lagerstätte zurückzuführen sind, so haften die Betreiber gesamtschuldnerisch.

Im BMU-Referentenentwurf wird außerdem festgehalten, dass die Bundesregierung den Rechtsrahmen ohne die Zustimmung des Bundesrates, also der Länder verabschieden will. Diese haben aber schon ihren Unmut signalisiert, da auch die Kontrolle und Verantwortung der Lagerung und Speicherung zu einem nicht unerheblichen Teil in den Händen der Landesbehörden liegt. 

Trotz einiger Differenzen liegen die beiden Ministerien mit ihren neuen Entwürfen für einen CCS-Rechtsrahmen nicht so weit auseinander, dass ein Kompromiss unmöglich scheint. Im Gegenteil:  Beide Ministerien scheinen schwer entschlossen, noch vor dem Ende der Legislatur den Weg für die CCS-Speicherung frei zuschaufeln.  

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Die CCS-Anlage - hier nach dem Prinzip von Vattenfall  

Neben der Europäischen Union fordert das auch die Industrie: In Schwarze Pumpe betreibt Vattenfall eine erste CCS-Pilotanlage und möchte das flüssige Abfall-Kohlendioxid am liebsten in der Altmark vergraben. Dafür fehlt aber bislang jegliche Rechtsgrundlage.  

Doch nun hat sich auch noch die Arbeitsgruppe Umwelt der SPD-Bundestagsfraktion eingeschaltet. Sie hat ein eigenes Papier entworfen, das in einem Gesetzentwurf münden soll. Die Umweltpolitiker der Sozialdemokraten stören sich an zwei Punkten: der Zuständigkeit und der Haftungsfrage. Dass der Betreiber laut EU-Richtlinie nur 20 Jahre lang für die Lagerstätte haftet, sei „viel zu wenig", heißt es in der Fraktion. Denn wer Kohlendioxid unterirdisch verbringe, sollte dafür mindestens 100 Jahre haften.

Zweiter Kritikpunkt ist die Genehmigungs-Zuständigkeit. Die Umweltpolitiker der SPD monieren, dass der jetzige Entwurf dem des IZ Klima folgt, dem "Informationszentrum klimafreundliches Kohlekraftwerk e.V., einem Verein, der quasi von den Kohlekonzernen finanziert wird. Die Vorarbeiten des IZ Klima empfehlen, die Zuständigkeit bei den Landesbergämtern anzusiedeln, was die SPD klar ablehnt. Es müsse eine Bundeszuständigkeit geben, schon weil oft Lagerstätten länderübergreifend beantragt werden. Ähnlich wie beim Atomrecht sollten die Länder dann mit der Umsetzung des Bundesrechtes beauftragt werden. 

SUSANNE GÖTZE/NICK REIMER

Fotos: Reimer, Vattenfall 

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